Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Das NABEG dient der Beschleunigung des Ausbaus der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen und schafft die Grundlage für einen rechtssicheren, transparenten, effizienten und umweltverträglichen Ausbau des Übertragungsnetzes sowie dessen Ertüchtigung. Die Realisierung der Strom­leitungen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich.

Für die Vorhaben, die im Bundesbedarfsplan enthalten sind, und die darin als länder­übergreifend oder grenzüberschreitend markiert sind, stellen die Über­tragungs­netz­betreiber bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf eine Ent­schei­dung in der Bundesfachplanung. Die Bundesfachplanung ersetzt das Raum­ordnungs­verfahren, das ansonsten für Höchstspannungsleitungen in den meisten Fällen erforderlich ist, um unter Abwägung aller relevanter Belange eine Ent­schei­dung über den groben Verlauf der geplanten Vorhaben zu treffen.

Im Rahmen der in den §§ 4–17 NABEG geregelten Bundesfachplanung werden Trassenkorridore bestimmt, die gemäß der Begründung des NABEG eine Breite von 500 bis 1.000 Metern haben sollen. Nach Abschluss des Verfahrens werden diese Korridore gemäß § 17 NABEG in den Bundesnetzplan aufgenommen, der im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

Im Rahmen der Bundesfachplanung ist nach § 5 Abs. NABEG eine Strategische Umweltprüfung gemäß UVPG durchzuführen. Damit wird sichergestellt, dass keine unzulässigen Beeinträchtigungen der Natur mit dem Ausbau verbunden sind.

Die Planfeststellungsverfahren führen grundsätzlich die jeweils zuständigen Landes­behörden durch. Für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchst­spannungs­leitungen hat die Bundesregierung diese Aufgabe im Jahr 2013 jedoch per Planfeststellungszuweisungsverordnung der Bundesnetzagentur übertragen (§ 2 Abs. NABEG). Unabhängig von der verfahrensführenden Behörde richten sich die entsprechenden Planfeststellungsverfahren nach den §§ 18–28 NABEG.

Auch die Aufgaben und Zusammensetzung des Bundesfachplanungbeirats sind im NABEG geregelt (§ 32).

Netzausbaubeschleunigungsgesetz im Wortlaut